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PNR-G § 10

PNR-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 64/2018seit 17.08.2018NOR40206158

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verwaltungsübertretungen § 10. (1) Wer als Luftfahrtunternehmen entgegen § 2 Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 30 000 Euro, zu bestrafen. (2) Die Landespolizeidirektion kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund (3) Juristische Personen können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. (4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1, die nicht im Inland begangen wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort im Inland, an dem die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde.

Rechtsgebiet: 92 Luft- und Weltraumfahrt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40206158
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/64/P10/NOR40206158
Fassung
in Geltung · seit 17.08.2018
Inkrafttreten
17.08.2018
Stand im RIS
17.08.2018
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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