PNR-G § 10
PNR-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 64/2018seit 17.08.2018NOR40206158
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verwaltungsübertretungen
§ 10. (1) Wer als Luftfahrtunternehmen entgegen § 2 Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 30 000 Euro, zu bestrafen.
(2) Die Landespolizeidirektion kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
(3) Juristische Personen können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1, die nicht im Inland begangen wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort im Inland, an dem die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde.
Rechtsgebiet: 92 Luft- und Weltraumfahrt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40206158
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/64/P10/NOR40206158
- Fassung
- in Geltung · seit 17.08.2018
- Inkrafttreten
- 17.08.2018
- Stand im RIS
- 17.08.2018
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0