PNR-G § 9
PNR-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 64/2018seit 17.08.2018NOR40206157
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Amtlicher Wortlaut
Auskunftsrecht
§ 9. In einem Auskunftsverfahren (§ 44 DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auskunftserteilung durch die Fluggastdatenzentralstelle zu vermeiden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Auskunft über bereits depersonalisierte Daten (§ 6 Abs. 1).
Rechtsgebiet: 92 Luft- und Weltraumfahrt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40206157
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/64/P9/NOR40206157
- Fassung
- in Geltung · seit 17.08.2018
- Inkrafttreten
- 17.08.2018
- Stand im RIS
- 17.08.2018
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0