RIS AI

PNR-G § 9

PNR-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 64/2018seit 17.08.2018NOR40206157

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Auskunftsrecht § 9. In einem Auskunftsverfahren (§ 44 DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auskunftserteilung durch die Fluggastdatenzentralstelle zu vermeiden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Auskunft über bereits depersonalisierte Daten (§ 6 Abs. 1).

Rechtsgebiet: 92 Luft- und Weltraumfahrt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40206157
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/64/P9/NOR40206157
Fassung
in Geltung · seit 17.08.2018
Inkrafttreten
17.08.2018
Stand im RIS
17.08.2018
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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