RIS AI

PNR-G § 6

PNR-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 64/2018seit 17.08.2018NOR40206154

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Depersonalisierung § 6. (1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann. (2) Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 7 genannten Behörde zulässig

Rechtsgebiet: 92 Luft- und Weltraumfahrt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40206154
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/64/P6/NOR40206154
Fassung
in Geltung · seit 17.08.2018
Inkrafttreten
17.08.2018
Stand im RIS
17.08.2018
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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