PNR-G § 6
PNR-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 64/2018seit 17.08.2018NOR40206154
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Depersonalisierung
§ 6. (1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann.
(2) Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 7 genannten Behörde zulässig
Rechtsgebiet: 92 Luft- und Weltraumfahrt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40206154
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/64/P6/NOR40206154
- Fassung
- in Geltung · seit 17.08.2018
- Inkrafttreten
- 17.08.2018
- Stand im RIS
- 17.08.2018
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0