PNR-G § 5
PNR-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 64/2018seit 17.08.2018NOR40206153
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Festlegung von Kriterien
§ 5. (1) Die Festlegung der Kriterien für den Abgleich nach § 4 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch die Fluggastdatenzentralstelle. Die Kriterien sind regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, zu überprüfen.
(2) Die Kriterien bestehen aus verdachtsbegründenden und verdachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein. Verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale beruhen auf Tatsachen zu strafbaren Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und müssen geeignet sein, Personen zu identifizieren, die für den Zweck des § 1 Abs. 1 bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, auszuschließen. Bei den Kriterien sind die Prüfungsmerkmale so zu kombinieren, dass die Zahl der unter ein Kriterium fallenden Personen möglichst gering ist. Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 39 DSG) dürfen nicht Gegenstand eines Prüfungsmerkmals sein.
(3) Zur Festlegung oder Aktualisierung von Kriterien ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, die in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung verarbeiteten Daten zu analysieren.
Rechtsgebiet: 92 Luft- und Weltraumfahrt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40206153
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/64/P5/NOR40206153
- Fassung
- in Geltung · seit 17.08.2018
- Inkrafttreten
- 17.08.2018
- Stand im RIS
- 17.08.2018
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0