RIS AI

PNR-G § 5

PNR-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 64/2018seit 17.08.2018NOR40206153

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Festlegung von Kriterien § 5. (1) Die Festlegung der Kriterien für den Abgleich nach § 4 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch die Fluggastdatenzentralstelle. Die Kriterien sind regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, zu überprüfen. (2) Die Kriterien bestehen aus verdachtsbegründenden und verdachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein. Verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale beruhen auf Tatsachen zu strafbaren Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und müssen geeignet sein, Personen zu identifizieren, die für den Zweck des § 1 Abs. 1 bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, auszuschließen. Bei den Kriterien sind die Prüfungsmerkmale so zu kombinieren, dass die Zahl der unter ein Kriterium fallenden Personen möglichst gering ist. Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 39 DSG) dürfen nicht Gegenstand eines Prüfungsmerkmals sein. (3) Zur Festlegung oder Aktualisierung von Kriterien ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, die in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung verarbeiteten Daten zu analysieren.

Rechtsgebiet: 92 Luft- und Weltraumfahrt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40206153
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/64/P5/NOR40206153
Fassung
in Geltung · seit 17.08.2018
Inkrafttreten
17.08.2018
Stand im RIS
17.08.2018
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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