RIS AI

PNR-G § 4

PNR-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 64/2018seit 17.08.2018NOR40206152

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verarbeitung von Fluggastdaten § 4. (1) Die Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des § 1 Abs. 1 ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (§ 3) vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges (2) Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in § 2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten. § 6 bleibt unberührt. (3) Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs (Abs. 1) erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen, das Ergebnis der Verifizierung an die in Abs. 2 genannten Behörden zu übermitteln sowie das Ergebnis der Verifizierung und die veranlassten Maßnahmen und Verwaltungsdaten in einer Datenverarbeitung (Trefferverwaltung) zu verarbeiten. (4) Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu löschen. (5) § 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen sind. Asylwesen

Rechtsgebiet: 92 Luft- und Weltraumfahrt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40206152
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/64/P4/NOR40206152
Fassung
in Geltung · seit 17.08.2018
Inkrafttreten
17.08.2018
Stand im RIS
17.08.2018
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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