PlG 2013 § 36
Psychologengesetz 2013
in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018seit 01.07.2018NOR40205110
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Auskunftspflicht
§ 36. (1) Berufsangehörige haben der Patientin (dem Patienten) über Verlangen alle Auskünfte über ihre Leistungen zu erteilen.
(2) Berufsangehörige haben
(3) Berufsangehörige haben im Hinblick auf jene Patientinnen (Patienten), die Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger in Anspruch nehmen wollen, in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Auskunft zu erteilen.
(4) Berufsangehörige haben insbesondere Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40205110
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P36/NOR40205110
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2018
- Inkrafttreten
- 01.07.2018
- Stand im RIS
- 07.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0