PlG 2013 § 35
Psychologengesetz 2013
in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018seit 01.07.2018NOR40205109
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Dokumentationspflicht
§ 35. (1) Berufsangehörige haben über jede von ihnen gesetzte klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
(2) Den Patientinnen (Patienten) oder deren gesetzlichen Vertretern (Vertreterinnen) sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Abs. 1 geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zur Patientin (zum Patienten) nicht gefährden.
(3) Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
(4) Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen ist der Erbe (die Erbin) oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
(5) Personen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der klinisch-psychologischen oder gesundheitspsychologischen Verschwiegenheitspflicht. Auf Verlangen der Patientin (des Patienten) haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40205109
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P35/NOR40205109
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2018
- Inkrafttreten
- 01.07.2018
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0