RIS AI

MuthG § 30

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018seit 01.07.2018NOR40205099

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dokumentationspflicht § 30. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zum Zweck der Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung Aufzeichnungen über jede musiktherapeutische Behandlung von Personen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der musiktherapeutischen Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen: (2) Der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie Personen, die von der behandelten Person als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 38 Z 4, BGBl. I Nr. 37/2018) (4) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben die Dokumentation gemäß Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren. (5) Im Fall des Todes eines (einer) außerhalb einer Einrichtung tätigen Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), ist der Erbe (die Erbin) oder der sonstige Rechtsnachfolger (die sonstige Rechtsnachfolgerin) unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, dessen (deren) diesbezügliche Dokumentation über Behandlungen außerhalb von Einrichtungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz (6) Personen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der musiktherapeutischen Verschwiegenheitspflicht. Sie haben auf Verlangen der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihres gesetzlichen Vertreters (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie einer Person, die von der behandelten Person ermächtigt wurde, diesem (dieser) die betreffende Dokumentation auszuhändigen. Die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Nach Ablauf der Dauer der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40205099
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P30/NOR40205099
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2018
Inkrafttreten
01.07.2018
Stand im RIS
21.08.2018
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen