RIS AI

KTG § 16

Kardiotechnikergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018seit 01.07.2018NOR40204898

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Amtlicher Wortlaut

Entziehung der Berufsberechtigung § 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. (2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind (3) Wenn (4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. (5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben (6) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40204898
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P16/NOR40204898
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2018
Inkrafttreten
01.07.2018
Stand im RIS
20.08.2018
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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