KTG § 16
Kardiotechnikergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018seit 01.07.2018NOR40204898
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
(3) Wenn
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
(6) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40204898
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P16/NOR40204898
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2018
- Inkrafttreten
- 01.07.2018
- Stand im RIS
- 20.08.2018
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0