RIS AI

ApoG § 6a

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018seit 25.05.2018NOR40203846

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Datenverarbeitung § 6a. (1) Öffentliche Apotheken sind ermächtigt, die im Rahmen ihrer Betriebsführung und die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu verarbeiten. (2) Öffentliche Apotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, sofern und in dem Umfang dies gesetzlich vorgesehen ist. (3) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40203846
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0