PlG 2013 § 17
Psychologengesetz 2013
in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018seit 25.05.2018NOR40203686
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)
§ 17. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigten Personen (Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.
Vorname, Familienname
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40203686
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P17/NOR40203686
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0