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KTG § 35

Kardiotechnikergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018seit 01.01.2019NOR40203660

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Übergangs- und Schlußbestimmungen § 35. (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzuerkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt. (2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen. (3) Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Abs. 2 einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben. (4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen Dienst tätig sind und (5) Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, übernommen. Übergangsbestimmung

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40203660
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P35/NOR40203660
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2019
Inkrafttreten
01.01.2019
Stand im RIS
18.06.2018
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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