RIS AI

HebG § 61d

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018seit 25.05.2018NOR40203571

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Datenverarbeitung § 61d. (1) Hebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck (2) Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck (3) Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck (4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. (5) Werden Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Honorarabrechnung

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40203571
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P61d/NOR40203571
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
20.02.2020
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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