RIS AI

MMHmG § 34

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018seit 25.05.2018NOR40203382

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Besondere Dokumentationspflicht § 34. (1) Daten der Dokumentation dürfen (2) Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40203382
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P34/NOR40203382
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
07.05.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen