RIS AI

VerGV § 16

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

in GeltungVBGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202421

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Amtlicher Wortlaut

Dokumentation § 16. Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZVR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind von den Vereinsbehörden und Abfrageberechtigten Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZVR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

Rechtsgebiet: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40202421
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/60/P16/NOR40202421
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
26.02.2021
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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