VerGV § 16
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
in GeltungVBGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202421
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Amtlicher Wortlaut
Dokumentation
§ 16. Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZVR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind von den Vereinsbehörden und Abfrageberechtigten Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZVR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.
Rechtsgebiet: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40202421
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/60/P16/NOR40202421
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 26.02.2021
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0