RIS AI

VerGV § 12

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

in GeltungVBGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202417

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zutritt zu Räumen § 12. (1) Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist. (2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZVR durch Außenstehende nicht möglich ist. (3) Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 19, BGBl. I Nr. 104/2018)

Rechtsgebiet: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40202417
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/60/P12/NOR40202417
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
26.02.2021
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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