VerGV § 11
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
in GeltungVBGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202416
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Amtlicher Wortlaut
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 11. (1) Der gemäß § 5 benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZVR oder für die Abfrage aus dem ZVR in seinem Bereich festzulegen, sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZVR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist mindestens drei Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.
Rechtsgebiet: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40202416
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/60/P11/NOR40202416
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 26.02.2021
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0