RIS AI

VerGV § 11

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

in GeltungVBGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202416

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Datensicherheitsmaßnahmen § 11. (1) Der gemäß § 5 benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZVR oder für die Abfrage aus dem ZVR in seinem Bereich festzulegen, sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZVR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen. (2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist mindestens drei Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.

Rechtsgebiet: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40202416
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/60/P11/NOR40202416
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
26.02.2021
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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