RIS AI

VerGV § 9

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

in GeltungVBGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202414

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung § 9. (1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 5 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn (2) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 19 Abs. 5 VerG.

Rechtsgebiet: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40202414
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/60/P9/NOR40202414
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
26.02.2021
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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