VerGV § 9
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
in GeltungVBGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202414
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
§ 9. (1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 5 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
(2) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 19 Abs. 5 VerG.
Rechtsgebiet: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40202414
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/60/P9/NOR40202414
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 26.02.2021
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0