RIS AI

VerGV § 5

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

in GeltungVBGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202411

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen § 5. (1) Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres bei Antragstellung zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZVR zu benennen. (2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

Rechtsgebiet: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40202411
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/60/P5/NOR40202411
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
26.02.2021
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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