VerGV § 4
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
in GeltungVBGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202410
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Amtlicher Wortlaut
Abfrageberechtigung
§ 4. Ein Antrag oder Verlangen gemäß § 19 Abs. 2 VerG ist im Wege des namhaft gemachten Zuständigen für Datensicherheitsmaßnahmen (§ 5) schriftlich an den Bundesminister für Inneres zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.
Rechtsgebiet: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40202410
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/60/P4/NOR40202410
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 26.02.2021
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0