RIS AI

PStG-DV 2013 § 27

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202390

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Amtlicher Wortlaut

Dokumentation § 27. Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZPR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZPR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40202390
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P27/NOR40202390
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
24.05.2018
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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