RIS AI

PStG-DV 2013 § 21

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202384

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Einräumung der Abfrageberechtigung § 21. Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt.

Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40202384
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P21/NOR40202384
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
24.05.2018
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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