RIS AI

MeldeV § 13

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

in GeltungVBGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202358

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Amtlicher Wortlaut

Dokumentation § 13. Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZMR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

Rechtsgebiet: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40202358
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P13/NOR40202358
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
24.05.2018
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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