MeldeV § 7
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
in GeltungVBGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202352
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Amtlicher Wortlaut
Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
§ 7. (1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.
Rechtsgebiet: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40202352
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P7/NOR40202352
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 24.05.2018
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0