RIS AI

MeldeV § 7

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

in GeltungVBGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202352

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung § 7. (1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn (2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen. (3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.

Rechtsgebiet: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40202352
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P7/NOR40202352
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
24.05.2018
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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