MeldeV § 6
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
in GeltungVBGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202350
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Amtlicher Wortlaut
Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung
§ 6. (1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.
Rechtsgebiet: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40202350
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P6/NOR40202350
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 24.05.2018
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0