RIS AI

MeldeV § 4

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

in GeltungVBGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018seit 25.05.2018NOR40202348

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Amtlicher Wortlaut

Zugriffsberechtigung § 4. (1) Soweit ein gemäß § 3 benannter Zuständiger nicht vom Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Bundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden. (2) Sofern der für die Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Rechtsgebiet: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40202348
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P4/NOR40202348
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
24.05.2018
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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