RIS AI

FOG § 2i

Forschungsorganisationsgesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018seit 25.05.2018NOR40201779

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Wissens- und Technologietransfer § 2i. (1) Ungeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn (Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 16) (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 finden (3) Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig. (4) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch (5) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn (Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 und 5 siehe Anlage 17) Wissenstransfer

Rechtsgebiet: 72/15 Forschung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40201779
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P2i/NOR40201779
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
11.03.2019
Von uns abgerufen
25.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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