FOG § 2i
Forschungsorganisationsgesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018seit 25.05.2018NOR40201779
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Wissens- und Technologietransfer
§ 2i. (1) Ungeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 16)
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 finden
(3) Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig.
(4) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch
(5) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 und 5 siehe Anlage 17)
Wissenstransfer
Rechtsgebiet: 72/15 Forschung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40201779
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P2i/NOR40201779
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2018
- Inkrafttreten
- 25.05.2018
- Stand im RIS
- 11.03.2019
- Von uns abgerufen
- 25.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0