RIS AI

FOG § 33

Forschungsorganisationsgesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018seit 17.05.2018NOR40201764

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen § 33. (1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten. (2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen. (3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:

Rechtsgebiet: 72/15 Forschung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40201764
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P33/NOR40201764
Fassung
in Geltung · seit 17.05.2018
Inkrafttreten
17.05.2018
Stand im RIS
18.05.2018
Von uns abgerufen
25.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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