FOG § 33
Forschungsorganisationsgesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018seit 17.05.2018NOR40201764
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen
§ 33. (1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.
(3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:
Rechtsgebiet: 72/15 Forschung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40201764
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P33/NOR40201764
- Fassung
- in Geltung · seit 17.05.2018
- Inkrafttreten
- 17.05.2018
- Stand im RIS
- 18.05.2018
- Von uns abgerufen
- 25.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0