FOG § 11
Forschungsorganisationsgesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018seit 17.05.2018NOR40201752
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik
§ 11. (1) Bei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004, gelten sinngemäß.
(2) Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Forschungspolitik
Rechtsgebiet: 72/15 Forschung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40201752
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P11/NOR40201752
- Fassung
- in Geltung · seit 17.05.2018
- Inkrafttreten
- 17.05.2018
- Stand im RIS
- 18.05.2018
- Von uns abgerufen
- 25.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0