RIS AI

FOG § 6

Forschungsorganisationsgesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018seit 17.05.2018NOR40201747

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Abschnitt Berichtswesen Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung § 6. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

Rechtsgebiet: 72/15 Forschung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40201747
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P6/NOR40201747
Fassung
in Geltung · seit 17.05.2018
Inkrafttreten
17.05.2018
Stand im RIS
18.05.2018
Von uns abgerufen
25.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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