FOG § 6
Forschungsorganisationsgesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018seit 17.05.2018NOR40201747
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Abschnitt
Berichtswesen
Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 6. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.
Rechtsgebiet: 72/15 Forschung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40201747
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P6/NOR40201747
- Fassung
- in Geltung · seit 17.05.2018
- Inkrafttreten
- 17.05.2018
- Stand im RIS
- 18.05.2018
- Von uns abgerufen
- 25.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0