RIS AI

WTBG 2017 § 232

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197580

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Nachbesetzung § 232. (1) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die Erstattung eines Wahlvorschlages ist in diesem Fall nur seitens jener Wählergruppe zulässig, welcher der Ausgeschiedene angehört hat. (2) Scheiden der Präsident und alle Vizepräsidenten aus, so hat das an Jahren älteste nicht verhinderte Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des Präsidiums und seiner Mitglieder wahrzunehmen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197580
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P232/NOR40197580
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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