WTBG 2017 § 232
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197580
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Nachbesetzung
§ 232. (1) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die Erstattung eines Wahlvorschlages ist in diesem Fall nur seitens jener Wählergruppe zulässig, welcher der Ausgeschiedene angehört hat.
(2) Scheiden der Präsident und alle Vizepräsidenten aus, so hat das an Jahren älteste nicht verhinderte Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des Präsidiums und seiner Mitglieder wahrzunehmen.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197580
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P232/NOR40197580
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0