RIS AI

WTBG 2017 § 222

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197570

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Einspruchsverfahren § 222. (1) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten. (2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakte das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen. (3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind. (4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197570
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P222/NOR40197570
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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