RIS AI

WTBG 2017 § 220

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197568

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Wahlvorschläge § 220. (1) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Kammertages die im Kammertag vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren. (2) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihenfolge ihrer bei den Wahlen erreichten Stärke ihre Kandidaten für den Vorstand zu nennen und einen schriftlichen Wahlvorschlag zu erstatten. (3) Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten und Ersatzkandidaten enthalten, als dem auf eine volle Zahl aufgerundeten Fünftel der Mitglieder der Wählergruppe im Kammertag entsprechen. Gleichzeitig mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Kandidaten vorzulegen. (4) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied der gleichen Berufsgruppe zu wählen. Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages sind unzulässig. Die Ersatzmitglieder der nicht dem Wahlkreis Wien angehörenden Vertreter dürfen gleichfalls nicht dem Wahlkreis Wien angehören. (5) Wählergruppen sind berechtigt, sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Vorstandes zusammenzuschließen. Die Stärke des Zusammenschlusses bestimmt sich in diesem Fall aus der Summe der auf seine Wählergruppen entfallenden Mandate im Kammertag.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197568
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P220/NOR40197568
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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