WTBG 2017 § 214
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197562
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verständigung
§ 214. (1) Die Hauptwahlkommission hat jeden zum Kammertag gewählten Wahlwerber über die erfolgte Wahl zu verständigen.
(2) Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Wahl das Ergebnis der Wahlen in den Kammertag und die Namen der neu gewählten Mitglieder des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197562
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P214/NOR40197562
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0