RIS AI

WTBG 2017 § 207

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197555

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Prüfung der Wahlvorschläge § 207. (1) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der Einbringungsfrist die Wahlvorschläge zu prüfen. (2) Wahlwerber, die nicht die Wählbarkeit besitzen, sind durch die Hauptwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Wahlvorschläge, die durch Gleichheit oder Ähnlichkeit der Bezeichnungen zu Verwechslungen führen könnten, sind durch entsprechende Unterscheidungsmerkmale von der Hauptwahlkommission zu ergänzen. (3) Stellt die Hauptwahlkommission Mängel in einem Wahlvorschlag fest, so sind diese dem jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von drei Tagen bekanntzugeben. Gleichzeitig ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer von mindestens fünf Tagen zu setzenden Frist zu beheben. (4) Wahlvorschläge sind nicht zuzulassen, wenn sie (5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, der Hauptwahlkommission schriftlich mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen vom Zustellungsbevollmächtigten und von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag durch ihre Unterschrift unterstützt haben, unterschrieben sein. (6) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wird auf Grund eines Übereinkommens aller Wählergruppen eines Wahlkreises ein gemeinsam erstellter gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht, so hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens für diesen Wahlkreis abzusehen und die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages durch Verlautbarung für gewählt zu erklären.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197555
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P207/NOR40197555
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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