RIS AI

WTBG 2017 § 203

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197551

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Vertrauenspersonen § 203. (1) Jede Wählergruppe ist berechtigt, jeweils eine Vertrauensperson, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, in die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. (2) Voraussetzung für die Entsendung einer Vertrauensperson ist: (3) Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind den jeweiligen Wahlkommissionen frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens eine Woche vor der Wahl namhaft zu machen. Die Namhaftmachung hat durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich zu erfolgen. (4) Fristgerecht namhaft gemachte Vertrauenspersonen, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind berechtigt, an den Sitzungen der jeweiligen Wahlkommissionen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197551
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P203/NOR40197551
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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