RIS AI

WTBG 2017 § 199

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197547

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Wahlkommissionen – Bestellung § 199. (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen. (2) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen sind spätestens vier Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197547
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P199/NOR40197547
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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