RIS AI

WTBG 2017 § 182

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197530

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten § 182. (1) Alle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu erteilen. (2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet. (3) Im Fall von Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlungen und eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verständigen: (4) Die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens wegen eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens der Kammer unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung mitzuteilen. (5) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens können jedoch die Staatsanwaltschaften und Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. (6) Der Vorsitzenden des Disziplinarrates hat den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197530
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P182/NOR40197530
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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