RIS AI

WTBG 2017 § 174

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197522

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zurückstellung von Urkunden § 174. Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und sonstige Ausweise, die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgestellt wurden und nicht mehr den Tatsachen entsprechen, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zurückzustellen. Auf Verlangen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Urkunden, versehen mit einem deutlich sichtbaren Ungültigkeitsvermerk, ihrem bisherigen Inhaber wieder auszuhändigen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197522
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P174/NOR40197522
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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