WTBG 2017 § 171
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197519
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
§ 171. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.
(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197519
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P171/NOR40197519
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0