RIS AI

WTBG 2017 § 167

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197515

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kammeramt – Personal § 167. (1) Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten. (2) Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197515
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P167/NOR40197515
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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