WTBG 2017 § 167
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197515
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Kammeramt – Personal
§ 167. (1) Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.
(2) Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197515
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P167/NOR40197515
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0