RIS AI

WTBG 2017 § 165

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197513

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer § 165. (1) Hat ein Verwaltungsgericht die Beigebung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer in einem gerichtlichen Abgabeverfahren beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (2) Die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer für ein gerichtliches Abgabeverfahren obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197513
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P165/NOR40197513
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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