WTBG 2017 § 165
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197513
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer
§ 165. (1) Hat ein Verwaltungsgericht die Beigebung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer in einem gerichtlichen Abgabeverfahren beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer für ein gerichtliches Abgabeverfahren obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197513
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P165/NOR40197513
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0