RIS AI

WTBG 2017 § 162

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197510

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Rechnungsprüfer § 162. (1) Der Kammertag hat für jedes Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig. (2) Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen: (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197510
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P162/NOR40197510
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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