RIS AI

WTBG 2017 § 160

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197508

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Landesstellen § 160. (1) Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten. (2) Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: (3) Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen. (4) Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197508
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P160/NOR40197508
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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