WTBG 2017 § 158
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197506
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Berufsgruppenobmänner
§ 158. (1) Der Vorstand hat für jede Berufsgruppe einen Obmann und Stellvertreter zu bestellen. Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen über das passive Wahlrecht gemäß § 219 Abs. 2 verfügen. Die jeweiligen Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen der Berufsgruppe angehören, die sie zu vertreten haben.
(2) Die Berufsgruppenobmänner haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(3) Die Berufsgruppenobmänner haben ihre Aufgaben nach Möglichkeit im Einvernehmen mit ihren jeweiligen Stellvertretern wahrzunehmen.
(4) Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind hinsichtlich ihrer Tätigkeiten dem Vorstand verantwortlich. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und in Angelegenheiten ihrer Berufsgruppe, ausgenommen Angelegenheiten der §§ 175 und 176, vom Präsidium angehört zu werden.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197506
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P158/NOR40197506
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0