WTBG 2017 § 157
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197505
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Vorstand
§ 157. (1) Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.
(2) Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(4) Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z 7 sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Arbeitsverhältnis
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197505
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P157/NOR40197505
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0