WTBG 2017 § 154
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197502
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Präsident
§ 154. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Präsident hat bei Amtsantritt im Vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197502
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P154/NOR40197502
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0