RIS AI

WTBG 2017 § 154

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197502

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Präsident § 154. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (2) Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: (3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen. (4) Der Präsident hat bei Amtsantritt im Vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197502
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P154/NOR40197502
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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