WTBG 2017 § 145
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197493
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Protokoll
§ 145. (1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Namen der Mitglieder des erkennenden Senates, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Kammermitglieder seines Vertrauens sowie den wesentlichen Verlauf der Verhandlung zu enthalten hat.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll zu führen.
(3) Die Protokolle sind vom Senatsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197493
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P145/NOR40197493
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0