RIS AI

WTBG 2017 § 137

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197485

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kammeranwalt – Aufgaben § 137. (1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat spätestens drei Monate nach seiner Wahl einen rechtskundigen Kammeranwalt und einen Stellvertreter zu bestellen. Mit der Bestellung endet das Amt des bisherigen Kammeranwalts und seines Stellvertreters. (2) Gehört der Kammeranwalt oder sein Stellvertreter dem Kreis der Kammermitglieder an, dann gelten für sie die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 2, 132 Abs. 3, 4 und 5 und 133. (3) Bei Ausscheiden des Kammeranwalts oder seines Vertreters im Laufe der Amtsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung des betreffenden Amtes vorzunehmen. (4) Dem Kammeranwalt und seinem Stellvertreter ist, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen. (5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß § 138 Abs. 1 erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten. (6) Der Kammeranwalt ist berechtigt, gegen Erkenntnisse des Senats des Disziplinarrates das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197485
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P137/NOR40197485
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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