RIS AI

WTBG 2017 § 132

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197480

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung § 132. (1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates ist unzulässig. (2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates zulässig. (3) Mitglieder des Disziplinarrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9 angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ihre Funktion nicht ausüben. (4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis. (5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sinngemäß anzuwenden. Bestellungshindernis

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197480
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P132/NOR40197480
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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