WTBG 2017 § 132
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197480
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung
§ 132. (1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates ist unzulässig.
(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates zulässig.
(3) Mitglieder des Disziplinarrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9 angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ihre Funktion nicht ausüben.
(4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.
(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sinngemäß anzuwenden.
Bestellungshindernis
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197480
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P132/NOR40197480
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0